Zur Hauptnavigation springen Zur Übergeordneten Navigation springen Zum Seiteninhalt springen
Das Sozialgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass eine Software zum Erlernen der Gebärdensprache als Hilfsmittel einzustufen ist und die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden müssen.
Im konkreten Fall wollte eine Mutter für ihr gehörloses Kind eine Software zum Erlernen der Gebärdensprache anschaffen und die Kosten über die Krankenkasse finanzieren. Das Kind verfügt zwar über ein Cochlea-Implantat und kann damit noch einige Geräusche hören. Das Implantat ist aber in vielen Fällen nicht zur Kommunikation ausreichend, so dass das Kind die Gebärdensprache erlernen muss.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Software nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt sei. Sie argumentierte außerdem, es handele sich eher um eine Leistung zur Teilhabe in der Gemeinschaft, so dass ein anderer Kostenträger zuständig sei.
Das Sozialgericht kam jedoch zu dem Urteil, dass das Erlernen der Bebärdensprache unmittelbar zum Ausgleich der Behinderung diene, weil es zum grundlegenden Bedürfnis der Kommunikation notwendig sei. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Software nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt sei, der Katalog sei nicht als abschließend zu betrachten. Daher muss die Krankenkasse die Kosten für die Software übernehmen.
Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2012
Aktenzeichen: S 61 KR 244/11
Ausführliche Darstellung des Falles
Informationen des Familienratgebers zu Hilfsmitteln
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/div/aktuell/meldung.php?sid=10305307db9d81ea7901aa279a6a1176&nid=175