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Der MSD oder MSHD bietet behinderten und älteren Menschen folgende Hilfen:
Die Kosten für diese Dienste können im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) und der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen werden.
Behinderte, die in ihrer Bewegungsmöglichkeit so stark eingeschränkt sind, dass sie ständig die Hilfe anderer benötigen, können durch dieses Angebot zu Hause rund um die Uhr durch Zivildienstleistende pflegerisch betreut werden.
Die Betreuung wird von darauf vorbereiteten Kräften durchgeführt und umfasst:
Trotz der Abhängigkeit von Hilfe ist durch diese Betreuungsform ein Höchstmaß an Selbstbestimmung möglich, da der Tagesablauf selbst bestimmt werden kann.
Wenn jemand wegen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Krankenbehandlung nicht zu Hause ist, kann der Rehabilitationsträger die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Die Voraussetzungen dafür sind:
Wenn der Haushalt von Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn weitergeführt werden kann, so bekommen diese die Aufwendungen erstattet, die ihnen dadurch entstehen. Wird das Kind etwa in einer Kindertagesstätte untergebracht, erstatten die Rehabilitationsträger die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Kosten für eine Haushaltshilfe.
Auch im Rahmen der Sozialhilfe kann die Versorgung eines Kindes während einer Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt werden (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger). Diese Hilfe wird nur gewährt, wenn keine Ansprüche gegen einen anderen Träger bestehen; sie ist von den Einkommensverhältnissen abhängig.
Hilfen bei der Vermittlung von Haushaltshilfen geben Sozialstationen, die gemeinnützigen und privat-gewerblichen Pflegedienste. Bitte beachten Sie auch die Informationen zu Ambulanten Pflegediensten.
Bei chronisch kranken und behinderten Kindern, die immer wieder auftauchende Erkrankungen haben, ist oftmals eine Kinderkrankenpflege zu Hause erforderlich als Alternative zur klinischen Betreuung. Die Finanzierung wird über das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V, §§ 37, 38) geregelt. Die Leistungen werden von einem Arzt verordnet und in der Regel über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Eltern können ein Krankengeld für die Zeit der Beaufsichtigung oder Pflege ihres kranken Kindes in Anspruch nehmen, in der sie nicht zur Arbeit gehen können. In der Zeit erfolgt eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Kinderkrankengeld wird jährlich bis zu 10 Arbeitstage für Verheiratete je Elternteil und 20 Arbeitstage für allein Erziehende gezahlt. Der Anspruch besteht für erkrankte und behinderte Kinder auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
Personen, die wegen ihres Alters (Vollendung des 65. Lebensjahres), einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, für sich zu kochen und auch sonst keine Möglichkeit haben, eine warme Mahlzeit zu erhalten, können den Mahlzeitendienst in Anspruch nehmen. Für die Versorgung mit Mahlzeiten kann - abhängig von den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - ein Zuschuss nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden.
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/beratung_hilfe/hilfe_alltag/sonstige_ambulante_hilfen.php